Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Mili- 
täranwärter nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, 
in welchem Um- 
sange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die We, 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
VI. Oberkirchenrath. 
Kanzlist, 
Kopiist, 
Pedell, 
Aktenbole. 
  
Großherzogliches Mili- 
tär-Departement zu 
Schwerin. 
  
VIII. Großherzogthum Sachsen. 
I. Gei sämmtlichen Verwaltungen. 
Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige Hülfs- 
schreiber, soweit solche aus Staats- 
kassen unmittelbar gelohnt werden, 
Diener und Boten mit Einschluß ständiger 
Gehülfen solcher, soweit sie aus Staats- 
kassen unmittelbar gelohnt werden, 
Wirthschaftsbeamte, Hausmeister, Wacht- 
meister, Wächter, Aufseher, Oberwärter, 
Wärter, Hausmänner und Pförtner 
nebst Gehülsen bei den Staatsanstalten. 
II. 
Gerichtsvollzieher, 
Registratur und Kanzleibeamte (Gerichls- 
schreibergehülsen) bei dem gemeinschaft- 
o, sthüringischen Oberlandesgericht 
Gerichleschreihergehilfen bei den Landge- 
richten mit Ausnahme der Kassirer bei 
den letzteren, 
Gerichtsschreibergehülfen bei den Amtsge- 
richten, 
Büreanassistenten der Staatsanwaltschaften, 
bei dem Oberlandesgericht und bei den 
Landgerichten. 
  
Im Bereich des Depar 
mindestens zur 
Hälfte 
  
  
Departement. 
  
tements der 
  
Justiz. 
betr. Landgerichts. 
  
  
  
Das betreffende Groß- 
herzogliche Ministerial!!d# 
Ausmnemmen sind dirienigen 
  
Departement der Justiz, 
bezüglich Präsident oder 
I. Staatsanwalt des 
  
steben der ihöheren wissen- 
schaftlichen Prüfnng. 
n Lesäbigma: 
istige Befähigung: Be- 
Be- 
steben der gewöhmlichen 
wissenschaftlichen Prüfung. 
Auenahme: ein Kaniist bei 
de m Ministerial- Dexartemen! 
des Acußern. 
Auegenommen sind die Diener 
bei den priratiren Groß- 
berzeglich wissenschaftlichen 
ustalten an der Universität 
Unterbeamten, welche der 
Landwirthschaft kundig sein 
müssen, wie z. Z. der Wirth- 
schaftsbeamte im Inenhause 
in Jena und der Werkführer 
im Karl Friedrich,= Hospital 
zu Blantenbain.
	        
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