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Bezeichunug der Stellen.
Angabe
bei den für Mili-
läranwärter nicht
ausschließlich be-
stimmten Stellen,
in welchem Um-
fange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen n richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
XI. Herzogthum Braunschweig.
I. Gei fsümmtlichen Behärden,
mit
A.
Nanzlisten,
Kanzleigehülfen,
Remnnerirte und Lohnschreiber, denen nicht
lediglich die Besorgung des Schreib-
werks und der mit demselben zu-
sammenhängenden Dienstverrichtungen
obliegt,
Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung
des Schreibwerks obliegt.
b
Pedellen,
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter),
Boten,
Diener,
Portiers,
Heizer,
Wächter.
II. Lei der Instizverwallung.
1. Bei den Gerichten und Staatsanwalt-
schaften:
Gerichtsvollzieher,
Gerichtsdiener,
Gefangenenwärter
gerichten.
bei den Amis-
2. Bei den Strafanstalten:
Anstaltsinspektor,
Rendanten,
Assistenten der Rendanten,
Oberaufseher,
Gefangenenaufseher,
Hausvater (beim Arbeitshause).
mindesteus zur
Hälfte.
mindestens zur
Hälfte.
mindestens zur
Hälfte
Herzogliches Slatisti-
sches Bürcau, Central=
stellefür Bewerbungen
um Militäranwärter-=
stellen, zu Brann
schweig.
Ansnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a bezeichneten Stellen.
Unter den allgemeinen Ve.
Ariff „Nanrlisten“ fallen bei
den unter II. 1 genannten
Brhörden auch die neben
den Gerichteschreirern mit
Gerichteschreiber= und Noe-
distraturgeschäften betranten.
dergleichen die bei den Staate.
anwaltschaiten die Rcgistra-
tur besorgenden Beamten.
2. Die Bewerber um die Stellen
unter l. u. bei den nach-
stebend unter III. bezeick
ueten Behörden und Ver—
waltungen baben als ge
linaster Maß der erworbenen
Schmlildung die Befahigung
inm einjabrig freiwilligen
Militärdienst nachzuwrisen.
Gerichtsvollzieberstellen können
bestehender Bestimmung ge
maß nur an solche Vewer
ber verlieben werden, welche
zuror guf eigene HKosten
einen sechemonatlichen Vo#r
bereitungedieust zurückgelegt
und eine Prufung bestan.
den bhaben.