Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Bezeichunug der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Mili- 
läranwärter nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, 
in welchem Um- 
fange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen n richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
XI. Herzogthum Braunschweig. 
I. Gei fsümmtlichen Behärden, 
mit 
A. 
Nanzlisten, 
Kanzleigehülfen, 
Remnnerirte und Lohnschreiber, denen nicht 
lediglich die Besorgung des Schreib- 
werks und der mit demselben zu- 
sammenhängenden Dienstverrichtungen 
obliegt, 
Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung 
des Schreibwerks obliegt. 
b 
Pedellen, 
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter), 
Boten, 
Diener, 
Portiers, 
Heizer, 
Wächter. 
II. Lei der Instizverwallung. 
1. Bei den Gerichten und Staatsanwalt- 
schaften: 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener, 
Gefangenenwärter 
gerichten. 
bei den Amis- 
2. Bei den Strafanstalten: 
Anstaltsinspektor, 
Rendanten, 
Assistenten der Rendanten, 
Oberaufseher, 
Gefangenenaufseher, 
Hausvater (beim Arbeitshause). 
  
mindesteus zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte 
  
  
Herzogliches Slatisti- 
sches Bürcau, Central= 
stellefür Bewerbungen 
um Militäranwärter-= 
stellen, zu Brann 
schweig. 
  
Ansnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a bezeichneten Stellen. 
Unter den allgemeinen Ve. 
Ariff „Nanrlisten“ fallen bei 
den unter II. 1 genannten 
Brhörden auch die neben 
den Gerichteschreirern mit 
Gerichteschreiber= und Noe- 
distraturgeschäften betranten. 
dergleichen die bei den Staate. 
anwaltschaiten die Rcgistra- 
tur besorgenden Beamten. 
2. Die Bewerber um die Stellen 
unter l. u. bei den nach- 
stebend unter III. bezeick 
ueten Behörden und Ver— 
waltungen baben als ge 
linaster Maß der erworbenen 
Schmlildung die Befahigung 
inm einjabrig freiwilligen 
Militärdienst nachzuwrisen. 
Gerichtsvollzieberstellen können 
bestehender Bestimmung ge 
maß nur an solche Vewer 
ber verlieben werden, welche 
zuror guf eigene HKosten 
einen sechemonatlichen Vo#r 
bereitungedieust zurückgelegt 
und eine Prufung bestan. 
den bhaben. 
 
	        
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