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und in §. 32 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 — irgend welcher Anspruch auf
Pension oder Unterhaltebeitrag aus Militärkassen nicht zu.
Ob und inwieweit zur Gewährung gnadenweiser Unterstützungen an Wittwen und Waisen
solcher Unteroffiziere und Soldaten Mittel aus dem Militär-Wittwen= und Waisenfonds
angewiesen werden können, darüber behalten Wir Uns weitere Erwägung und Ent-
schließung vor.
Für die schon vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes verehelichten Unteroffiziere und
Soldaten bleiben in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum bayerischen
Militär-Wittwen= und Waisenfonds — vorbehaltlich der Bestimmung im folgenden §. 6 —
die bisherigen Vorschriften maßgebend.
8. 6.
Die Bestimmungen in den §§. 1 — 3 gegenwärtiger Verordnung finden auf die im
§. 32 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 bezeichneten Unteroffiziere gleichmäßig Anwendung.
S. 7.
Die bestehenden Vorschriften über die Zuständigkeit zur Ertheilung der militärdienstlichen
Verehelichungsbewilligung, sowie darüber, inwieweit von Angehörigen des aktiven Heeres vor
der Verehelichung ein Privateinkommen nachzuweisen ist, bleiben vorerst unberührt.
8. 8.
Gegenwärtige Verordnung kritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetze vom 17. Juni 1887
in Kraft.
Gegeben Linderhof, den 23. August 1887.
Luitpol?
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Heinleth.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberst z. D.