Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

33. 525 
II Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des § 35 Abs. 2 des Reichsgesetzes 
über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Augehörigen des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine vom 17. Juni 1887 betreffend. 
Im Namen Feiner Wajestät des RKönigs. 
Tntpol!, 
von Gottes Gunden Göniglicher Prinz von Bayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 35 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 
17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Bei Bemessung eines nach den 88. 8 ff. des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 zu be- 
willigenden Wittwen= und Waisengeldes für Hinterbliebene solcher oberen Civilbeamten der 
Militär= Verwaltung, deren Pension auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 
12. Oktober 1872 (Kriegsministerial-Berordnungsblatt S. 450), dann der Ziffer III Absatz 2 
der Allerhöchsten Verordnung vom 7. März 1881, betreffend Verhältnisse der Beamten des 
K. bayerischen Heeres (Kriegsministerial-Verordnungsblatt S. 89), nicht nach Maßgabe der 
88. b ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 7. September 1873 (Kriegsministerial-Verord- 
nungsblatt S. 287 ff.), beziehungsweise der Ziffer II der Allerhöchsten Verordnung vom 
29. Mai 1886 (Kriegsministerial-Verordnungeblatt S. 273) bemessen ist beziehungsweise 
zu bemessen wäre, ist gleichwohl derjenige Pensionsbetrag zu Grunde zu legen, welcher sich 
für den verstorbenen Beamten unter Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen (88. 5 ff. 
beziehungsweise Ziffer II) berechnet haben würde. 
Die Vorschrift in Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen gilt gleichmäßig in Bezug 
auf ein nach den 8§§. 8 ff. des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 zu gewährendes Wittwen- 
und Waisengeld für Hinterbliebene derjenigen zum Richteramte berufenen Auditeure, deren 
Pension auf Grund des Artikels 23 der Militärstrafgerichtsordnung, beziehungsweise §. 23 
der angeführten Verordnung vom 7. September 1873 nach anderen als den ebenda in den 
8§. 5 ff., beziehungsweise Ziffer II der Verordnung vom 29. Mai 1886 getroffenen Bestim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.