Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1885. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1885 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1887. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberfranken beträgt für das Jahr 1887 
2224 582 , wovon ein Steuerprozent auf 22 245 JX¾ sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1887. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Anträge und Wünsche des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Für die Opferwilligkeit, mit welcher der Landrath die postulirten Wohnungs- 
geldzuschüsse für die pragmatisch Angestellten des Kreises aus Kreismitteln bewilligt hat, 
drücken Wir demselben gerne Unsere Anerkennung aus. 
2. Dem neuerlichen Antrage des Landrathes auf Erhebung der sämmtlichen Real- 
schulen des Königreiches zu Staatsanstalten und auf Uebernahme des für dieselben erforder- 
lichen Kostenaufwandes auf Centralfonds, sowie der nunmehr hieran geknüpften Bitte, der 
Landesvertretung eine diesbezügliche Vorlage zugehen zu lassen, vermögen Wir im Hinblicke 
auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit desfallsiger weiterer Einleitungen zur Zeit keine 
Folge zu geben. 
3. Dem vom Landrathe in anerkennungswerther Weise beschlossenen Ankaufe des 
äußeren Spitalhofes bei Bayrenth mit Försterwohnung und dem sogenannten Lettenhofe für
	        
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