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mungen bemessen ist beziehungsweise zu bemessen wäre, insoweit es sich nicht um Wittwen und
Waisen eines vor dem 1. Jannar 1872 in den Ruhestand versetzten Auditeurs handelt.
8. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetze vom 17. Juni 1887
in Kraft.
Gegeben Linderhof, den 23. August 1887.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Beinleth.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberst z. D.
Nr. 15080 a. Mäünchen, den 25. August 1887.
Betreff: Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Für-
sorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine.
(Reichs-Gesetzblatt S. 237.)
Zu 88. 1 und 32.
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Veamten,
sowie sonstigen Heeresangehörigen im Sinne der §§. 1 und 32 sind in der bayerischen
Armee zu rechnen nicht nur diejenigen Offiziere 2c., welche nach dem Reichs-Militär-Pensions-
gesetz, sondern auch jene, welche nach früheren bayerischen Normen pensionirt sind.
Dagegen findet das Gesetz keine Anwendung auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes,
auch wenn sie lebenslängliche Pensionen beziehen.
Zu 88. 4, 5 und 32.
1. Das pensionsfähige Diensteinkommen der verschiedenen Offizierschargen ergibt die
in der Beilage zum Kriegsministerial-Reseript vom 5. Mai 1886 Nr. 7998 (Verordnungs-
blatt S. 208) veröffentlichte Nachweisung.