Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

33. 527 
Im Uebrigen gelten für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens die bei 
der Pensionirung maßgebenden Grundsätze. 
2. Bei Abzügen von dem Diensteinkommen oder gänzlichem Ruhen desselben im Falle 
von Urlanb, Dienst= oder Amtssuspension r2c., desgleichen bei Kürzung oder gänzlichem 
Ruhen der Pension oder des Wartegeldes wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus 
einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs= oder Staatsdienstes gelangen 
die Wittwen= und Waisengeldbeiträge im vollen gesetzlichen Betrage zur Erhebung und zwar 
sind dieselben aus dem Diensteinkommen, dem Wartegeld oder der Pension vorweg zu ent- 
nehmen, wenn und insoweit diese Bezüge zur Deckung der Beiträge ausreichen. Andern- 
falls sind letztere vierteljährlich im Voraus an jene Kasse einzuzahlen, von welcher das 
Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension bezogen wird oder zuletzt bezogen worden ist. 
Bei Feststellung des in Fällen der Suspension oder der Beurlaubung zahlbar bleibenden 
Gehaltstheiles sind die Wittwen= und Waisengeldbeiträge vor der Theilung des Dienst- 
einkommens von dem letzteren vorweg in Abzug zu bringen. 
Auf die im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten Offiziere und Aerzte finden 
bei Kürzung oder gänzlichem Ruhen der Pension oder des Wartegeldes die vorstehenden Be- 
stimmungen sinngemäße Anwendung. 
Den Pensionserhöhungen der §§. 13 und 72 des Reichs-Militär-Pensionsgesetzes 
werden gleichgeachtet die entsprechenden Pensionserhöhungen nach Maßgabe der Ziffer II der 
Allerhöchsten Verordnung vom 20. Mai 1868 (Verordnungsblatt S. 203) und der lit. B 
Ziffer 3, 4 und 5 des Regulativs zum Pensionsgesetz vom 16. Mai 1868 (Verordunungs= 
blatt S. 224). 
3. Ist dem Pensions= oder Wartegeldempfänger ein zur Pension aus der Reichs- 
oder Staatskasse berechtigendes Amt wiederverliehen und derselbe zur Entrichtung von 
Wittwen= und Waisengeldbeiträgen von dem Einkommen aus diesem Amte verpflichtet, so 
ruht die Verpflichtung zur Zahlung solcher Beiträge von der Pension oder dem Wartegelde 
insoweit, als diese Gebührnisse eingezogen oder gekürzt werden oder der zahlbar bleibende 
Betrag derselben unter Hinzurechuung des neuen beitragepflichtigen Einkommens die Summe 
von 9000 Mark übersteigt. 
Die mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedenen, in demselben nicht 
bloß auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses wieder angestellten
	        
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