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Offiziere 2c., welche, wie z. B. bei den Bezirkskommandos, während ihrer Dienstleistung Gehalt
nicht empfangen, haben Wittwen= und Waisengeldbeiträge nur von ihrer Pension zu entrichten.
4. Die Feststellung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge erfolgt:
a) für Offiziere, Aerzte, Beamte, Zeugfeldwebel 2c., deren Gehälter in den Monats-,
Vierteljahrs= oder Jahres-Liquidationen oder Rechnungen der Truppen, Junstitute,
Verwaltungen 2c. ausgebracht werden, sowie für die, solchen Formationen zuge-
hörigen, ohne Gehalt beurlaubten Offiziere 2c. von dem betreffenden Truppentheil 2c.;
b) für alle aus der General-Militärkasse oder aus einer Corps-Zahlungsstelle Gehalt
empfangenden Offiziere 2c., für erstere vom Kriegsministerium, für letztere von
der treffenden Corps-Intendantur;
) für die bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Pensions= und Wartegeld-
empfänger, sowie für diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte, welche nach Ver-
lündung des Gesetzes pensionirt oder mit Pension zur Disposition gestellt oder
auf Wartegeld gesetzt werden, seitens des Kriegsministeriums.
5. Die unter 4 a bis c bezeichneten Behörden haben die Mittheilung über die Höhe
des Beitrages an die Verpflichteten zu veranlassen.
6. Die Erhebung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge erfolgt durch diejenigen Kassen, welche
die Zahlung der Gebührnisse an Diensteinkommen, Pension oder Wartegeld zu bewirken haben.
7. In den Jahres= und in den Verpflegungs-Liquidationen der Institute und Truppen rc.,
den Spezialrechnungen der Verwaltungen, Besoldungsrechnungen der General-Militärkasse und
der Corps-Zahlungsstellen, Pensionsrechuungen der General-Militärkasse (Militär-Pensions=
kasse) sind die Gebührnisse der Empfänger mit ihren vollen Beträgen — bei Gehalts-
empfängern unter Angabe des pensionsfähigen Diensteinkommens — zu verrechnen. In
einer besonderen hierfür einzurichtenden Spalte ist aber der Betrag des erhobenen Wittwen-
und Waisengeldbeitrages für jeden Empfänger zu vermerken. Bei Personen, welche von der
Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge gesetzlich befreit sind, ist kurz der Grund
der Befreinng anzugeben.
8. Für das laufende Etatsjahr sind von den nach Vorstehendem zur Feststellung der
Beiträge verpflichteten Behörden rc. den betreffenden Kassen namentliche Listen über die für
das laufende Etatsjahr zu leistenden Beiträge zuzufertigen, welche als Grundlage der Rech-
nungen dienen.