Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Für die Folgezeit werden die von den einzelnen Offizieren 2c. zu erhebenden Beiträge 
in den Gehalts= und Pensionsanweisungen mit festgestellt. · 
Hinsichtlich der Verpflegungs-Liquidationen der Truppen ist eine solche Nachweisung 
weder jetzt noch künftig erforderlich. 
9. Wegen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden Veränderungen sind 
die erforderlichen besonderen Verfügungen an die Kassen zu erlassen. 
10. Bei der Berechnung der Jahresbeiträge sind Bruchpfennige von ½ und darüber 
voll zu rechnen, unter 1½ wegzulassen. 
11. Die bei Vertheilung der Jahresbeiträge auf die einzelnen Monate oder Viertel- 
jahre sich ergebenden Bruchpfennige bleiben zunächst unerhoben. Die Ausgleichung hat bei 
den nachfolgenden Erhebungen, spätestens bei der letzten des Etatsjahres zu erfolgen. 
12. Die Quittungen der beitragspflichtigen Offiziere, Aerzte und Beamten, Pensions- 
und Wartegeldempfänger haben über den vollen Betrag ihrer Bezüge zu lauten. Die an- 
gerechneten Wittwen= und Waisengeldbeiträge sind jedoch in denselben gleich den sonstigen 
Abzügen ersichtlich zu machen (vergl. die Beilage zum Kriegsministerial-Reskript vom 
23. Februar 1882 Nr. 2905, Verordnungsblatt Nr. 8). 
Soweit die Quittungsleistung in Gehaltsnachweisungen erfolgt, ist in diesen für die 
Wittwen= und Weisengeldbeiträge eine besondere Spalte einzurichten. 
Quittungen über die einbehaltenen Beiträge sind den Beitragspflichtigen nicht zu ertheilen. 
13. Die Wittwen= und Waisengeldbeiträge sind in den Jahresrechnungen der Institute 
und Verwaltungen, sowie in den betreffenden Kapitel= 2c. Rechnungen der Corps-Zahlungs- 
stellen, der General-Militärkasse und in den Pensionsrechnungen unter einem besonderen 
Abschnitte (Rechnungstitel) in Einnahme nachzuweisen. 
44. Für das laufende Etatsjahr sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge bei 
einem hinter Titel 4 der Einnahmen für Rechnung der Centralstaatskasse einzustellenden 
außeretatsmäßigen Titel „Wittwen= und Waisengeldbeiträge“ zu vereinnahmen und zwar 
unter der Ausscheidung: 
a) Beiträge der aktiven Heeresangehörigen; 
b) Beiträge der Wartegeld= und Pensionsempfänger. 
15. Für die Folgezeit findet die Vereinnahmung bei denjenigen Titeln statt, 
welche der Haupt-Militär-Etat dafür bestimmen wird. 6à4#
	        
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