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Zu 88. 9 bis 44.
1. Die Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Weisengeldes erfolgt bei dem
Kriegsministerium.
2. Die bezüglichen Anträge sind einzureichen:
a) für die Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere, Aerzte und
Beamten an das Kriegsministerium, und zwar auf dem militärischen Dienstwege
oder durch diejenige Behörde, welche den Pensionsvorschlag hätte vorlegen müssen,
wenn es sich um die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte;
b) von den Hinterbliebenen von Pensions= oder Wartegeldempfängern, selbstständig
oder für dieselben, durch ihre Vormünder oder sonst legitimirten Vertreter bei
der einschlägigen Territorialbehörde (Landwehrbezirks-Kommando, Brigade-, General-
Kommando), von wo dieselben an das Kriegsministerium auf dem Dienstwege
gelangen.
3. Die Anträge auf Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Waisengeldes
sind nach dem anliegenden Muster zu stellen. Denselben sind beizufügen:
Standesamtliche oder pfarramtliche Urkunden
a) über die Geburt der Eheleute und der Kinder unter 18 Jahren,
b) über die Eheschließung und
c) über das Ableben des Ehemannes oder Vaters und zutreffenden Falls der Ehefrau.
Soweit die Geburtstage des verstorbenen Ehemannes und der Ehefrau aus der standes-
oder pfarramtlichen Heirathsurkunde ersichtlich sind, bedarf es besonderer Geburtsurkunden nicht.
Werden Waisengelder für Mädchen von mehr als 16 Jahren beansprucht, so ist der
Nachweis zu führen, daß die Betreffenden unverehelicht sind.
4 Stirbt eine Wittwengeld-Empfängerin unter Hinterlafsung von Kindern, für welche
das Waisengeld erhoben worden, so ist die anderweite Festsetzung desselben durch die zu-
ständige Territorialbehörde bei dem Kriegsministerium in Antrag zu bringen.
5. Bei Anwendung der Bestimmung des §. 13 des Gesetzes ist das Wittwengeld er-
forderlichen Falls auch unter den Mindestbetrag von 160 JNX jährlich herabzusetzen.
Zu §. 15.
Die Entscheidung darüber, ob der Wittwe in den Fällen, in denen die Ehe mit dem
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