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verstorbenen Offizier 2c. innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden, das
Wittwengeld zu bewilligen ist, erfolgt vom Kriegsministerium. Bei Vorlegung derartiger
Anträge ist über das Ergebniß der zur Beurtheilung dieser Frage erforderlichen Ermittelungen
von der dem Verstorbenen nächst vorgesetzten oder vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde aus-
führlich zu berichten.
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe und die hinter-
bliebenen Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Ver-
setzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder nach der Stellung desselben zur Disposition
geschlossen ist, es sei denn, daß der Verstorbene im Sinne des §. 31 Abs. 2 des Gesetzes
im aktiven Dienst wieder angestellt war und in der Zeit zwischen der ursprünglichen Ver-
setzung in den Ruhestand und dem Rücktritt in den letzteren sich verehelicht hat.
Zu §. 16.
In den Fällen des §. 16 haben die nach Vorstehendem zur Vorlage der Anträge ver-
pflichteten Stellen, ohne ein bezügliches Gesuch der Hinterbliebenen abzuwarten, auf dem
Diienstwege an das Kriegsministerium zu berichten.
Zu §§. 17 bis 22.
1. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes hat durch diejenige Kasse zu erfolgen,
welche die Pension oder das Wartegeld des Ehemannes oder Vaters zuletzt gezahlt hat oder
welche mit dieser Zahlung beauftragt worden wäre, wenn der Ehemann oder Vater vor
seinem Tode pensionirt oder auf Wartegeld gesetzt worden wäre.
2. Beim Verziehen von Wittwen- und Waisengeld-Empfängern aus einem Bezirk in
den andern haben die betheiligten Behörden die nöthigen Ueberweisungen zu bewirken.
3. Die Verrechnung des Wittwen= und Waeisengeldes erfolgt durch die General-
Militärkasse (Militär-Pension kasse).
Die Verausgabung erfolgt für das laufende Etatsjahr bei dem hinter Titel 4
des Kapitels 31 gebildeten außeretatsmäßigen Titel „Wittwen= und Waisengelder nach
Maßgabe des Reichs-Gesetzes vom 17. Juni 1887“ für die Folgezeit bei dem durch
den Haupt-Militär-Etat dafür zu bestimmenden Titel.
4. An wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes zu erfolgen hat, bestimmt
das Kriegsministerium. Dabei gilt als Grundsatz, daß die Zahlung von den Weitläufig=