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(Ziffer 4 zu den §§. 4, 5 und 32 oben) eine Erklärung in doppelter Ausfertigung abgeben,
welche zu lauten hat:
Der Unterzeichnete beantragt auf Grund des §. 26 des Reichsgesetzes vom
17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) seine Befreiung von der Entrichtung
der Wittwen= und Waisengeldbeiträge, indem er für seine etwaigen künftigen
Hinterbliebenen auf das in den §8§8. 8 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte
Wittwen= und Waisengeld ausdrücklich verzichtet, obwohl ihm bekannt ist, daß,
falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und
unwiderruflicher ist. —
Das eine Exemplar dieser Erklärung verbleibt bei der oben bezeichneten Behörde; dieselbe
verfügt alsdann die Befreiung des Offiziers 2c. 2c. von den Wittwen= und Waisengeldbeiträgen.
Das andere Exemplar wird von den äußeren Behörden zum 5. Oktober 1887 direkt an
das Kriegsministerium eingereicht.
Die Mitglieder des bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds, welche nach den
§§. 1 und 32 des Reichsgesetzes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
verpflichtet sind, können jederzeit, also auch noch nach dem 30. September 1887 aus dem
genannten Fonds ausscheiden. Die Erklärung hierüber ist schriftlich bei der vorstehend be-
zeichneten Behörde einzureichen und von den äußeren Behörden mit der Bestätigung dem
Kriegsministerium vorzulegen, daß der Offizier 2c. 2c. zur Entrichtung von Wittwen= und
Waisengeldbeiträgen gemäß §. 1 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 verpflichtet ist.
Das Kriegsministerium wird hierauf wegen Befreiung von der Zahlung der Beiträge zum
bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds Verfügung erlassen.
Zu §. 27
bleibt der Erlaß von Ausführungsbestimmungen vorbehalten.
Zu §. 29.
Hinsichtlich der Anwendung des §. 29 des Reichsgesetzes auf die Mitglieder des
bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds siehe die Allerhöchste Verordnung I vom
23. August 1887. Die seit dem 1. Juli 1887 gegenüber dieser Allerhöchsten Verordnung
mehr eingezahlten Beiträge sind zurückzuerstatten.