Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 33. 543 
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht her- 
leitet, sich nicht wieder verheirathet hat, 
b) die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 
16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, 
I) die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die deutsche Staatsangehörigkeit 
besitzen; 
3. die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. 
Vorstehende Anträge gelangen auf dem Dienstwege an das Kriegeoministerium. 
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages 
ist dem Kriegsministerium sofort anzuzeigen. 
R. Rriegsministerium. 
v. Beinleth. 
Der Chef der Central.Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Nr. 15080c. München, den 25. August 1887. 
Betreff: Festsetzung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, 
Nerzte und Beamten 2c. 
Gemäß §. 7 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 237) sind 
die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, 
Beamten, Zeugfeldwebel, Zeugsergenten, Wallmeister und Registratoren bei den General- 
kommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nach- 
gefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen- 
und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder 
aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht. 
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungsbestimmungen 
vom 25. August c. Nr. 15080 zu den §§. 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der 
Beitragspflicht der vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, 
welche als Rechnungsausweise dienen, festzustellen:
	        
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