Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte 
Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren 
sind, und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder 
geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen 
Pensionirung geschlossen ist. 
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diejenigen, deren Pensionen 
zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht be- 
rechtigenden Stellung des Reichs-, Staats- oder Kommmnaldienstes ruhen, aufgefordert, die 
erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen durch die zuständige Territorialbehörde auf 
dem Dienstwege an das Kriegsministerium unverzüglich einzureichen. 
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. 
ab fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von 
jedem Pensionsempfänger erhoben werden. 
R. Kriegsministerium. 
v. Peinleth. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
  
Nr. 13354. 
Bekanntmachung, provisorische Berechtigung einer Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst betr. 
KR. Staatsministerium des Innern und Briegsministerium. 
Inhaltlich Ausschreibens des Reichskanzlers vom 13. ds. Mts. (Centr.-Bl. f. d. 
deutsche Reich, S. 343) ist der vormals l0r. Günther'schen Privatlehranstalt unter Leitung 
des Pastors D. A. Skerl zu Braunschweig für die Prüfungstermine Michaelis 1887 
und Ostern 1888 provisorisch gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen,
	        
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