644
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren
sind, und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder
geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen
Pensionirung geschlossen ist.
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diejenigen, deren Pensionen
zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht be-
rechtigenden Stellung des Reichs-, Staats- oder Kommmnaldienstes ruhen, aufgefordert, die
erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen durch die zuständige Territorialbehörde auf
dem Dienstwege an das Kriegsministerium unverzüglich einzureichen.
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J.
ab fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von
jedem Pensionsempfänger erhoben werden.
R. Kriegsministerium.
v. Peinleth.
Der Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberst z. D.
Nr. 13354.
Bekanntmachung, provisorische Berechtigung einer Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst betr.
KR. Staatsministerium des Innern und Briegsministerium.
Inhaltlich Ausschreibens des Reichskanzlers vom 13. ds. Mts. (Centr.-Bl. f. d.
deutsche Reich, S. 343) ist der vormals l0r. Günther'schen Privatlehranstalt unter Leitung
des Pastors D. A. Skerl zu Braunschweig für die Prüfungstermine Michaelis 1887
und Ostern 1888 provisorisch gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen,