Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 2. 
Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brennereien wird 
die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 06 Mark für das 
Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt der von ihnen in den Etats- 
jahren 1879|80 bis 1885|86 einschließlich gezahlten Steuerbeträge, unter Weglassung der 
geringsten und der höchsten Jahresziffer, bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefe- 
brennereien nur zur Hälfte, die der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in 
Ansatz kommen. Den gemischten (Preßhefe= und dickmaischenden) Brennereien werden bei 
dieser Bemessung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge ver- 
hältnißmäßig angerechnet. 
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vorhanden waren, aber in den 
Etatsjahren 1879|/80 bis 1885),86 einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder 
welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung begriffen waren, oder welche in dem 
Jahre 1886|87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Betriebsanlagen vorgenommen haben, wird 
die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 0,0 Mark herstellen 
dürfen, nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend bemessen. 
Nach Ablauf von je drei Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien 
und für die inzwischen entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I a) oder Materialstener 
entrichtenden Brennereien die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabe- 
satze herstellen dürfen, neu bemessen. Die Bemessung derselben erfolgt nach Maßgabe der 
in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahres- 
mengen. Die inzwischen nen entstandenen Brennereien, sowie diejenigen, welche während 
der letzten drei Jahre einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, sind hierbei nach dem 
Umfange ihrer Betriebsanlagen und unter Berücksichtigung der landwirthschaftlichen Ver- 
hältnisse nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei-Berufsgenossenschaft zu ver- 
anlagen. Für die Bemessung der von solchen Brennereien zum niedrigeren Abgabesatze her- 
zustellenden Branntweinmenge wird dasjenige Verhältniß zu Grunde gelegt, nach welchem 
die bisher bestandenen Brennereien an der zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Jahres- 
menge im Verhältniß zur Meischbottichsteuer betheiligt werden. 
Landwirthschaftliche Bremnereien, welche nach dem 1. April 1887 in gewerbliche (S. 42
	        
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