.K 35. -*.G#
I Abs. 1) umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht
mehr herstellen.
Für diejenigen Getreidebrennereien, welche nach dem 1. Oktober 1887 zur Hefebereit-
ung übergehen, erfolgt die Bemessung der dem niedrigeren Abgabesatze unterliegenden Brannt-
weinmenge nach den für die bestehenden Hefebrennereien geltenden Grundsätzen.
Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung des Bundes-
raths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herzustellen.
2. Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.
8. 3.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen
Kontrole in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien
Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist bis zu drei
Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls
nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.
3. Reinigungszwang.
8. 4.
Vom 1. Oktober 1889 ab darf der nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte
oder der Materialsteuer unterworfene Branntwein, sofern er der Verbrauchsabgabe unterliegt,
nur in gereinigtem Zustande in den freien Verkehr gebracht werden.
Den Grad und die Art der Reinigung, sowie die etwa erforderlichen Beihülfen zur
Durchführung derselben bestimmt der Bundesrath.
Dem Reichstag sind diese Bestimmungen, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls
bei dessen nächsten Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, so-
weit der Reichstag dies verlangt.