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4. Schutzbestimmungen.
u. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein.
8. 6.
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Stenerbehörde mit dem Destillir=
apparat in fester Vekbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der gesammte
gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche
die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkohol-
haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet.
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden Röhrenleitungen
sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ab-
leitung oder Enutnahme von alkoholhaltigen Dämpfen Lutter oder Branntwein aus denselben
nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in
welchen die Sammelgefäße Ausstellung finden, müssen den Ansorderungen der Stenerbehörde
entsprechen und sind erforderlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.
8. 6.
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammel-
gesäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Stener-
behörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zuverlässigen, in fester Verbin-
dung mit den Destillirapparat und unter sicherndem amtlichen Verschluß stehenden Meß-
apparats gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden
Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch
Zurückbehaltung von Proben ermöglicht.
. 7.
Der Stenerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung eines Meß-
apparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anznordnen. Sie ist befugt, die Mindest-
menge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend festzusetzen, oder die Brennerei
unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen einer in derselben vorgekommenen Defrau-
dation auf Strafe erkannt ist.