Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 8. 
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 88. 5 bis 7 
bezeichneten Einrichlungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb 
der Brennerei untersagen. 
8. 9. 
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meßapparate, der 
Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuergemeinschaft 
I 
  
b. Betriebsunterbrechung, Verschluß= und Gerätheverletzung. 
8. 10. 
Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer der— 
jenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und des Meßapparats, 
aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter 
oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu er- 
lassenden näheren Anordnungen alsbald nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 
24 Stunden, der Steuerbehörde anzuzeigen. 
Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol geschaffen oder 
ein Ausströmen desselben herbeigeführt, oder die regelmäßige Thätigkeit des Meßapparats 
beeinflußt wird, so kann die Steuerbehörde die Einstellung des Betriebes anordnen und 
einen etwaigen Stenerausfall festsegen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der regel- 
mäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden Störung. 
Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maß- 
nahmen binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt nach Befinden eine 
Untersuchung vor. 
P. Weitere Kontrolirung des Branntweins. 
8. 11. 
Der erzeugte Branntwein ist in der Brenuerei von der Steuerbehörde nach Menge 
und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er zur Ausfuhr oder
	        
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