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oder lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft, ver-
arbeiten, kann von der Landesregierung unter Nachlaß der in den 8§. 5 bis 8, 10 und 11
angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhalt-
ung der hierüber zu erlassenden Verwaltungsvorschriften die Verbrauchsabgabe von derjenigen
Alkoholmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten
Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewomen werden kann, im Voraus durch die
Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festgesetzt wird. Die Vor-
schriften des §. 3 Absatz 1 und 2 finden alsdann keine Anwendung, vielmehr ist die Ver-
brauchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu entrichten und muß die Zahlung, soweit nicht
Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung des Branntweins bewirkt werden.
Die Landesregierungen können ausnahmsweise den vorstehend bezeichneten Brennereien
die abgabefreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum Zweck späterer Ausfuhr
(§.1 Abs. 4) oder zum Zweck späterer Ueberführung in den freien Verkehr nach Maßgabe
der dieserhalb zu erlassenden Bestimmungen gestatten.
o. Besitzwechsel.
8. 14.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche
seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen
Besitzers schriftlich anzuzeigen.
f. Haussuchungen.
8. 16.
In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen
die die Verbrauchsabgabe betreffenden Vestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften
des § 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 384) entsprechende Amwendung.
5. Verjährung der Verbrauchsabgabe.
§. 16.
Alle Forderungen und Nachforderungen an Verbrauchsabgabe, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr errichteter Abgabe verjähren binnen Jahres-
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