Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung 
an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Ver- 
jährungsfristen keine Anwendung. 
6. Strafbestimmungen. 
  
a. Begriff der Verb hs sit f Le l 
8. 17. 
Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vom Branntwein zu hinterziehen oder eine 
Vergütung der Verbrauchsabgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem 
geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, macht sich 
einer Defrandation der Verbrauchsabgabe schuldig. 
8. 18. 
Eine Defraudation der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann als vollbracht ange- 
nommen: 
1. wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan 
oder an anderen Tagen, in anderen Näumen oder unter Benutzung von anderen 
Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Brannt- 
wein gebrannt wird; 
l wenn für kleine Brennereien (§. 13) durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Be- 
triebserklärungen nicht oder unrichtig abgegeben werden, beziehungsweise wenn vor- 
geschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden; 
l wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet oder 
entnommen werden; 
4. wenn über den unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein nubefugterweise 
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verfügt wird; 
.wenn Branntwein, für welchen Befreinng von der Verbrauchsabgabe oder Vergütung 
derselben gewährt worden ist (§. 1 Abs. 4 Ziffer 2 und §. 12), zu anderen als den 
gestatteten Zwecken verwendet wird. 
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