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von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu ent-
richten, beziehungsweise der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugter-
weise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge reinen Alkohols
berechnet, welche bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung
vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht entweder eine
größere Defraudation ermittelt, oder eine Benutung in geringerem Umfange nachge-
wiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter
oder Branntwein, oder eine absichtliche Störung des Meßapparats stattgefunden, so werden
die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte
der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der unnnterbrochene Bestand der Ableitung,
Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer derselben oder
eine größere Defraudation nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen
dieses Absatzes gegen den Thäter und den Theilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnißstrafe
bis zu einem Jahre zu erkennen.
§. 22.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.
. Straferhöhung bei Verbrauchsabgabendefraudation im Rückfalle.
8. 23.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchsabgabe nach vorherge—
gangener Vestrafung wird die im §. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere
Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der
Vorschrift des §. 21 Absatz 3, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Um-
stände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Hast oder auf Geld-
strafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt
werden.