Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

835. 561 
§. 24. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere 
Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. 
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder 
theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Er- 
laß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. 
d. Strafe wegen Zuwiderhaudlungen gegen den Reinigungszwang. 
8. 25. 
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes vom Bundes- 
rath erlassenen Vorschriften über die Reinigung des Branntweins werden mit Geldstrafe 
bis zu eintansend Mark bestraft. 
e. Ordnungsstrafen. 
§. 26. 
Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten 
besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der 
Defrandation verwirkt ist, mit einer Orduungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet. 
8. 27. 
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt: 
1. wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe verpflichteten Beamten oder dessen 
Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der 
Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder 
gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche 
ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ansübung der zum Schutze der Ver- 
brauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht 
der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
	        
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