Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 37. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus 
dedjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist. 
8. 38. 
Jede von einer nach §. 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen 
die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvor- 
schristen einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die- 
jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und 
Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel 
zur Aueführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne 
Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die 
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. 
7. Vertheilung der Einnnahmen aus der Verbrauchsabgabe. 
§. 39 
Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der 
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matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Br 
gehören, zu überweisen. 
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten er- 
wachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen 
Vergütung gewährt. 
Zweiter Abschnitt. 
Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialstener und Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe. 
1. Allgemeine Einführung des Gesetzes vom 8. Juli 1868. 
8. 40. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in ver- 
schiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 
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