Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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treten mit dem 1. Oktober 1887 für das gesammte Gebiet der Branntweinst inschaft 
mit den in den §§. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und 
Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Ueber- 
tretung der Bestimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntansend Mark 
nicht übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften wegen Ge- 
währung von Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung 
belassen und nach näherer Bestimmung des Bundesraths auch in anderen Staaten einge- 
führt werden. 
2. Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer. 
S. 41. 
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch 
a) in den landwirthschaftlichen Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließlich Getreide 
oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von den- 
selben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger voll- 
ständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirth- 
schafteten Grund und Boden verwendet wird, 
b) in denjenigen Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten. 
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1/1 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts 
der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung bleibt der über- 
schießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht. 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während der Zeit vom 1. Oktober 
bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter Bottichraum be- 
maischt werden, nur zu sechs Zehnteln, 
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 500 Liter Bottichraum be- 
maischt werden, nur zu acht Zehnteln, 
) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3 000 Liter Bottichraum be- 
maischt werden, nur zu nenn Zehnteln 
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.
	        
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