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Dritter Abschnitt.
Zoll= und Uebergangsabgabe.
1. Zollbetrag.
§. 44.
Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum werden
an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 125 Mark für
100 Kilogramm erhoben, von allem übrigen Branntwein 180 Mark für 100 Kilogramm.
2. Uebergangsabgabe.
§ 45.
Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche
nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht
der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Uebergangsabgabe vom Tage der
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols
erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt jedoch diese
erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung.
Vierter Abschnitt.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
8. 46.
Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der Branntweinst inschaft
im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundes-
raths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,90 Mark für das Liter reinen
Alkohols.
Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu
Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs-
zwecken verwendet wird;