Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Dritter Abschnitt. 
Zoll= und Uebergangsabgabe. 
1. Zollbetrag. 
§. 44. 
Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum werden 
an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 125 Mark für 
100 Kilogramm erhoben, von allem übrigen Branntwein 180 Mark für 100 Kilogramm. 
2. Uebergangsabgabe. 
§ 45. 
Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche 
nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht 
der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Uebergangsabgabe vom Tage der 
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols 
erhoben. 
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt jedoch diese 
erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung. 
Vierter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8. 46. 
Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der Branntweinst inschaft 
im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundes- 
raths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,90 Mark für das Liter reinen 
Alkohols. 
Von der Nachsteuer befreit bleibt: 
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu 
Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs- 
zwecken verwendet wird; 
 
	        
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