Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

A 35. 571 
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Aus- 
schänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen 
von nicht mehi als 40 Liter; im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen in 
Mengen von nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols; 
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 be- 
ziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande eingeführt worden ist. 
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. J. wird 
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hesebrennereien auf drei Viertel 
des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen dieselbe in dem entsprechen- 
den Zeitraum des Vorjahres gehabt hat, unter sinngemäßer Anwendung der Be- 
stimmungen des §. 2 Absatz 2; 
die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend 
die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem deutschen Zollgebiete aus- 
geführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet 
wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu ge- 
werblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 259), aus 48,0; Mark 
für das Hektoliter reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch 
nur einer Erhöhung der Maeischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreide- 
brennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes. 
b 
– 
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender Vorschrift 
beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide 
verarbeiten und an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter Bottichraum be- 
meischen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt allen Brennereien, soweit abgeschlossene Verträge dazu 
Anlaß geben, den Betrieb über das im Absatz 3 unter a bezeichnete Maaß hinaus und zu 
dem einfachen Maeischbottichsteuerbetrage zu gestatten. 
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die 
Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt 
ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen.
	        
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