Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 47. 
Die 88. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleich mit dem 
Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19 Juli 
1879 in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten nach 
erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staates in Kraft. 
Die Gesammt-Jahresmenge, welche in einem der Vranntweinsteuergemeinschaft neu 
beitretenden Staate zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1) hergestellt werden darf, wird auf 
3 Liter reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermit- 
telten Bevölkerung des betreffenden Staates bemessen. Die Bestimmung der Jahresmenge, 
welche von den einzelnen Brennereien zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, 
erfolgt unter entsprechender Anwendung des §. 2 durch die Landesbehörden, denen die Er- 
hebung und Verwaltung der im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Abgaben und Steuern in 
gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bestimmungen sowie die 
Bestimmung im §. 39 Absatz 1 können gegenüber einem der in die Branntweinsteuergemein-- 
schaft neu eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden. 
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in Kraft tre- 
tenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Der Tag 
der Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle des 1. Ok- 
tober 1887. 
§. 48. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangszeit alle im 
Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen Erleichterungen und Aus- 
nahmestimmungen anznordnen. 
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 Absatz 1 vor- 
behaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaates 
nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechenden Einführung dieses Gesetzes 
erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit dem betreffenden Staate zu vereinbaren. 
§. 49. 
Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen erfolgt
	        
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