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durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen zu thunlichster
Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Zuni 1887
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Gesetz, betressend die Bestenerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde
gehörenden Staalen und Gebietstheilen Vom 8. Juli 1868.
Wir Withelm. von Gottes Gnaden König von Preußen ete.
verordnen im Namen des Norddentschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rathes und des Reichstages, für den zum Norddenischen Bunde gehörenden Theil des-
Großberzogthums Hessen, für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklen-
burg-Strelitz, für das Herzogthum Lanenburg, für die freie und Hansestadt Lübeck und
deren Gebict, somie für die nach dim 1. Jannar d. J. in die Zolllinie des Zollvereins
gezogenen und nrch zu ziehenden Prenßischen und Hamburgischen Gebietstheile, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die Stener von dem im Inlande erzeugten Branntwein soll für das Preußische 1. Höhe der Sieuer.
Quart Bramtwein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles
1946 Silbergroschen betragen.
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