Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

. H. 35. 577 
vorrälhe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch 
jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich anzumelden. Der 
zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, 
welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorraths- 
verzeichnisse abgeschrirben. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die 
Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als 
der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4 bezeichneten Stoffen vor- 
handen sein. s 
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Die vorstehend zur Kontrolirung der Stener ertheilten Vorschriften (§§ 6 bis 1 1) ur m 
und die zu deren Vervollständigung getroffenen reglementairen Bestimmungen ist nicht Kontrolevolschrifte 
hur derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine Rechnung betreiben läßt, 
sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
§. 13. 
Die Braunntweinstener ist, sofern nicht nach den von vder obersten Finanzbehörde 1. „aundiee 
zu erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Tage 
des Monats, in welchem ein Beennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer' 
biesen Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren Anmeldung 
vorausbezahlen. 
§ 14. 
Ein Erlaß der Steuer kaun nur dann erfolgen, wenn durch einen austerordentlichen Z. Erlaß der 
Zufall Branntweinsteuer. 
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a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entstehl, oder 
b) die Maische eines verstenerten unangebrochenen Boktichs gänzlich unbrauchbar ge- 
worden ist. . 
8. 16. 
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage 9 Nichtige Bere 
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