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Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs
an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet
sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die
kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist
anzurechnen ist.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist,
vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden.
Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der
Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen; dem Staate
bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die
Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Be-
amten befugt sind, den Stenerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu
nehmen.
III. Betriebsvorschriften.
A. Im Allgemeinen.
S. 16.
I. Anmeldung und Die Einreichung der nach §. 6 der Steuerhebestelle zu übergebenden Grundrisseo
Beaufsichtigung der « *7*“ » . .. .
Brennereigeräthe. der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Auefertigung geschehen, und ein
a) Anmeldung der Exemplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im §. 25 wegen
Getäthe. des Betriebsplaues bestimmt werden wird, in der Brennerei aufgehängt werden.
8. 17.
h Vermessung der Bei Vermessung der Blasen und der Maischbottiche ist in ihrer waagerechten
Gerä . -
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Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug auszumitteln.
F. 18.
5 Amiliche Be- Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr
Anmeshund kierde Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen.
räthe.
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhandlungen in der