Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 36. 579 
Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe 
vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
8. 19. 
aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht vorhanden sein. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe 
angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Anssicht der Stenerbehörde, daß ihre Be- 
nutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Viehfutter, 
ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der Stener- 
behörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. 
Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder sie zum 
Handeln verferligen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. « 
§.20. 
Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch verbunden, 
sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich überzeugen könne, daß 
sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs 
versetzt worden. 
Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos versertigen, oder damit handeln, sind hier- 
unter nicht begriffen. 
8. 21. 
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Branntwein- 
brennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennereien an— 
geordneten Kontrole (. 19), bleiben aber, zur Verhütung von Mißbräuchen, der allgemeinen 
Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen. 
§. 22. 
Um für die Zeit, wo die Maisch= und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, 
ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder: 
a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Stenerbeamten unter Verschluß 
Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsränmen zusammen Sechzakusset. auf dic 
äthe. 
3. Verfohren, um 
räthe außer Ge- 
aunh zu sehen
	        
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