Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder 
zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder 
es muß ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der 
Betriebsfrist au die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich letztere 
nicht am Orte, so wird für den Trausport des Geräths auf jede halbe Meilo 
Entfernung Eine Stunde gut gerechnet. 
c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, 
das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer 
Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so 
kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes 
Stück des Drstillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, 
in Ermanglung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst ent- 
sernten Naume im Gehöst des Brennereibesitzers niedergelegt werde. 
I. 
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgerätho geeignete und willfährige Person 
zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen 
oder nicht, hängt von der Steunerbehörde ab. 
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— 
Findet in Maischbreunereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen- 
raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie leer 
geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Stenerbehörde verlangen, 
daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schies 
gestellt werden. . 
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort 
und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Stenerbeamten eine Verhandlung auf- 
genommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei auf- 
bewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer 
Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a. bis d. angegebenen Mittel dazu in 
Anwendung kommen soll, ist nach den Umständen von der Stenerbehörde zu bestimmen. 
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§. 23. 
4. Verfahren bei Wenn in den im §. 14 erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unterbrochen wird, 
zusälligen tinterb,cchl so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen sogleich der
	        
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