Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 36. 583 
trägen auf späteres Abbrennen nicht über den vierten Tag hinaus gegeben wird, dem 
Betriebsplan beigeheftet werden. 
8. 30. 
An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der bö. auf Stunden. 
Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. Ist wegen der 
Stärke des Betriebs, oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenngeräths, oder in anderen 
besonderen Fällen eine Ansnahme nöthig, so ist darauf bei der Stenerbehörde anzutragen, 
welche nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, 
den Umständen nach, nicht versagen wird. 
8. 31. 
Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch- und Destillirgeräthe in Vetrieb gl reimachung der 
kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des 
Verschlusses in der Brennerei einfinden soll. 
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde über 
die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaub- 
würdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, 
denselben abnehmen. 
8. 32. 
Da, wo die Braumalzsteuer besteht, darf bei dem gleichzeitigen Betriebe der Vrauereid erchtiften fir 
und Brennerei für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer trieo eer, Brauere 
firirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß 
vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit unge- 
malztem Roggen vermischt werden. Wird an Orten, wo die Braumalzsteuer besteht, 
neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der 
Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders ange- 
meldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. 
8. 33. 
Bezüglich der Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der S§. 24. BB. Brennereien 
zur Bereitung von 
und 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen zur Au- Branntweinausucht 
xi » . .. , mehligen Stoffen. 
wendung. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel Anmeldung des 
B 8. 
„ 
92 etrieb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.