K 35. 589
8. 51.
Die Strafe der Defrandation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage #. im ersten Falle.
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhänigig
zu entrichten.
. 52.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf *1)* im ersten Nück-
den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem daif der Schuldige,
wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen in einem Zeitraume von drei Monaten weder
selbst auvüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ansüben lassen.
8. 53.
Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist#- Abelisernerengtl=
der sechzehnsache Betrag der nicht erlirgten Steuer als Strafe verwirkt. Ist der Schuldige
ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens nie und zu keinen Zeiten weder selbst
ausüben noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.
*“
Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, dwendung der
unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt worden sind, so soll die Berechunng der Steuer wen außtr totbrauch
und der Defrandationostrafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Destiuirarrätbe“ un-.
ugter Weise benutz
Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis werden.
zur Zeit der Entdeckung eine Einmaischung angenommen wird.
8. 56.
Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereitet wird,
Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefsugter
Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der
Defraudationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum höchsten Stenersatze berechnet,
welche seit der Stunde, wo das unbesugter Weise gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich
unter Verschluß gesunden worden ist, bis zur Zeit der Emdeckung auf diesem Geräth hat
zu Branntwein verarbeitet werden können.
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