Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 66. 
3, „nwendunn der Wird den bei Fixationsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zur Verkürzung der 
Krhandation strafe 
beider Verletzung von # » ; ze of ' ' · 
Monowbrwllllg Steuer entgegen gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. 
ungen. 
B. Besondere Strafbestimmungen. 
8. 57. 
1. Strafe der heim= · " 3 « « · 
lichen krafs derbeim Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht 
iess e angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als 
wahrung von Maische, den in dem amtlich bestätigten Betriebsplaue dazu angemeldeten, vorgenommen wird, soll an 
und für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) 
und mit der Konfiskation der gebrauchten Gefäße bestraft werden, die gesetzliche Defrau- 
dationsstrafe daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der 
Steuer nachgewiesen wird. 
S. 58. 
2. Strafe der un- Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen stenerpflichtige Materialien entweder gar 
der 
zerlafsenen, oder un nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der §§. 36. 
stenrepflichtiger und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Be- 
Sto 
n trieboplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geldbuße von Einhundert Thalern 
(Einhundert und funfzig Gulden) statt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zu- 
gleich die Absicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrau- 
dationsstrafe hinzu. 
§. 59. 
3. Strase der un- Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 
lerlassenen oder un- 
richti#en Anzeige der Veränderungen nicht, wie im §. 6. vorgeschrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Kon- 
Geräth 
Geräthe. fiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Stücke und eine Geld- 
strafe von 25 bis 100 Rihlr. (40 bis 150 Gulden) ein. 
§. 60. 
urliasttafe P Wer der Vorschrift im §. 7. zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe, ohne An- 
u- zeige bei der Stenuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Andern über-
	        
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