Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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gleichzeitig entdeckt werden; die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57 
und 58 verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) gegen 
den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theil- 
nehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden. 
E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit 
gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei 
Zuwiderhandlungen und Verjährung. 
8. 68. 
In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider— 
setzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den Gewerbe- 
treibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der 
Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der 
Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche 
darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in 
Anwendung. 
F. 69. ⅞. 
Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausführung dieses 
Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die 
Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der 
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, 
soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfuiß von Erleichterungen bezüglich der in 
den I§. 16. bis 42. dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Er- 
leichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen. 
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preusiische Währung und Preufisches 
Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß, diese Vorschriften 
in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung 
und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
	        
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