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gleichzeitig entdeckt werden; die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57
und 58 verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) gegen
den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theil-
nehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden.
E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit
gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei
Zuwiderhandlungen und Verjährung.
8. 68.
In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider—
setzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den Gewerbe-
treibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der
Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der
Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche
darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in
Anwendung.
F. 69. ⅞.
Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausführung dieses
Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die
Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt,
soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfuiß von Erleichterungen bezüglich der in
den I§. 16. bis 42. dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Er-
leichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preusiische Währung und Preufisches
Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß, diese Vorschriften
in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung
und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.