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8. 70.
Dieses Gesetz tritt in dem zum Norddentschen Bunde gehörenden Theil des Groß-
herzogthums Hessen mit dem 1. Juli 1869, in den übrigen im Eingange genannten
Staaten und Gebietstheilen aber mit demjenigen Tage in Kraft, welchen das Präsidium
für jeden dieser Staaten und Gebietstheile bestimmen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Geses,, betreffend die Steuerfreiheit des Bramutweins zu gewerblichen Zwecken.
Vom 19. Juli 1
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ete.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
8. 1.
Der Bundesrath ist ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebietes der
Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, ver—
wendet wird, unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen und Kontrolen die Brannt-
weinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein
vergütet wird.
F. 2.
Wer es unternimmt, eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen, welche
überhaupt nicht, oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, hat eine