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dem vierfachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleichkommende Geldstrafe
verwirkt.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer Brauntwein, für welchen in Gemäßheit der vom
Bundesrath erlassenen Vorschriften, (§. 1) eine Rückvergütung der Brauntweinsteuer zugesagt
oder gewährt worden ist, zu einem anderen, als dem gestatteten Zwecke verwendet.
F. 3.
Wer den zur Ausführung des § 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt
in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
8. 4.
In Betreff der Bestrafung des Rückfalls, der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit
für verwirkte Geldstrafen, und der Strafverjährung, sowie in Betreff der Feststellung, Unter-
suchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Strafmilderung und des Erlasses im
Gnadenwege finden die Vorschriften sinngemäße Anwendung, welche für die Zuwiderhaud-
lungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Besteuerung des Branntweins, gelten.
§. 5.
Die Bestimmung Ziffer II §. 4 lit d des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Koaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 19. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.