Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

8. 3. 
Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher zu ge- 
werblichen 2c. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nach- 
stenerbefreiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder 
Ausfuhr niederzulegen bezw. unter Steuer-Kontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften 
des Branntwein-Niederlage-Regulatios entsprechende Anwendung. 
Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den 
freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amt- 
lichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinst inschaft 
gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjeuige Branntwein, welcher am 1. Oktober 
d. Is. in Branntwein-Reinigungs-Anstalten vorhanden ist, unter Stener-Kontrole gestellt 
und sodann nach den Bestimmungen des „Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter 
steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf“, behandelt werden. Soll 
die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter §. 2c erfolgen, so muß 
von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach 
Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen oder in sonst glaub= 
würdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der 
Eingangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 Mk. für 100 kg unterlegen hat. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist 
mit den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handels- 
büchern, den Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben rc.) zu 
belegen. 
8. 4. 
Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuer- 
pflichtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des 
Branntweins ob. 
Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten 
Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, 
ferner sogen. Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen 
Vorrath — gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt
	        
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