Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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— spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach 
Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung 
verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von 
der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach Anlage X 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig lage K. 1. 
in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind. 
Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht de- 
klarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 Prozent anzu- 
nehmen. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, 
welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen 
Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich 
der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. 
Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der 
Verpflichtung zur Anmeldung frei. 
Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats 
Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unter- 
legen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Ent- 
richtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach er- 
folgter Ankunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist. 
Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein 
nach Anlage X 2 zu führendes „Anmeldungs-Register über die zur Nachsteuer deklarirten Aulage X. 2 
Branntweinmengen“ einzutragen. — 
gen“ einzutrage 
g. b. 
Nach Eintragung der Deklarationen, welche Seitens der Hebestelle unverzüglich den 
mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrol-Beamten zu überliefern sind, ist von letzteren 
die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachstener-“ resp. 
anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrol-Beamten bei diesen Re- 
visionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die 
amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. 
94“
	        
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