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getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann
vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad
des Branntweins absichtlich zu gering angegeben wird.
Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 Prozent außer
Betracht bleiben.
8. 9.
Nach Empfang der Deklaration haben sich die Revisionsbeamten an Ort und Stelle Reuiston
zu begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im Geschäftsbetriebe so rasch als möglich #llichtigen.
zu geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe nach Menge und Stärke vorzu-
nehmen.
Dabei ist insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig an-
gegeben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäfts-
verhältnisse und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen.
Ergiebt sich der Verdacht, daß erhebliche Mengen von BVranntwein verheimlicht worden
sind, so ist — eventuell durch Vornahme von Haussuchungen nach Maßgabe der hierüber
bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften — der Sachverhalt zu ermitteln, ein Proto-
koll, in welchem die verschwiegene Menge des Branntweins und des Stärkegrades desselben
angegeben sein muß, aufzunehmen und solches dem vorgesetzten Hanptamte zur Strafver-
folgung vorzulegen.
Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend
zu bewirken, während bei solchen Geschäften, die bezüglich ihrer Solidität in steuerlicher Hin-
sicht das Vertrauen der Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige
Maß eingeschränkt werden können.
8. 10.
Bei Feststellung der Menge des Branntweins sind nachstehende Vorschriften zu be-
achten:
a) bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie nicht spundvoll sind, in der Regel spund-
voll gemacht werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaicht
sind oder nicht. Ersterenfalls ist die Menge des Branntweins nach der amtlichen