Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Aiche anzunehmen, und bedarf es daher einer weiteren bezüglichen Ermittelung 
nicht. 
Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaicht, so müssen sie auf einer ge- 
aichten Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hilfe der 
Conradi'schen Tabellen zur Bestimmung der Litermenge des Branntweins nach 
Gewicht festgestellt. Steht jedoch eine geaichte Waage nicht zur Verfügung, oder 
ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden, so muß der Literinhalt nach 
der Conradi'schen „Anleitung zur Bestimmung des Litergehaltes der Brennerei- 
und Brangeräthe“ und nach den einschlägigen Tabellen ermittelt werden. Es 
ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzu- 
nehmen, in welchem Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser 
der Fässer 2c. zu notiren sind. 
Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und insbesondere 
auch die Auffüllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen 
mit großen Schwierigkeiten oder Weitläufigkeiten verknüpft sein, so kann die Liter- 
menge mittelst des sogenannten Visirstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (z. 
B. unter Benutzung der Fakturen und Handelsbücher oder anderer Aufschreibungen 
der betr. Gewerbtreibenden) oder durch Schätzung (eventuell unter Zuziehung eines 
unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden; 
bei großen Stückfässern ist, falls dieselben amtlich geaicht oder mit einer Skala 
versehen sind, der Literhalt nach der Aiche, bezw. nach der Anzeige der Skala 
anzunehmen und beim Mangel einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Be- 
stimmungen unter a letztem Absatz zu verfahren; 
bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nach der Anzeige der etwa an den Re- 
servoirs angebrachten Skala anzunehmen; ist eine solche nicht vorhanden, so muß 
der Inhalt in der unter lit. a letztem Absatz angegebenen Weise oder durch trockene 
Vermessung ermittelt werden. Die Anwendung des VBisirstabes ist hier (und 
ebenso im Falle zu b) ausgeschlossen; 
d) bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen 2c. von je gleicher Größe 
festgestellt und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist;
	        
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