Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

63. 605 
KC. 12. 
Die Steuerbeamten haben die bei den Revisionen ermittelten Resultate in die Dekla- 
ration nach Maßgabe des Vordruckes und der Probe-Eintragungen einzusetzen, den Befund 
zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. 
Hierbei wird bemerkt, daß die Feststellung der Menge und des Stärkegrades auf 
probeweise Ermittelungen beschränkt werden kann, wenn die Revision eines Theiles der de- 
klarirten Vorräthe Uebereinstimmung zwischen den bezüglichen Angaben des Nachsteuerpflichtigen 
und dem amtlichen Befunde ergeben hat. 
Auch ist es gestattet, von einer amtlichen Ermittelung des Stärkegrades abzusehen, 
wenn auf der vom Betheiligten vorgelegten Faktura oder in seinen Handlungsbüchern der 
Stärkegrad angegeben ist und gegen diese Angaben keine Bedenken bestehen; der Nachsteuer- 
berechnung ist alsdann die bezügliche Angabe zu Grunde zu legen. 
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