Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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1. 
In den Bezirksämtern Hof, Kronach, Münchberg, Naila und Stadtsteinach, dann im 
Stadtbezirke Hof muß während der Monate Oktober, November und Dezember jeder Ver— 
käufer oder Wiederverkäufer von Tannen- und Fichten-Büschen und Gipfeln mit einem von 
dem Bürgermeister seines Wohn- oder Aufenthaltsortes ausgestellten Zeugnisse über den 
rechtmäßigen Erwerb der nach Art, Größe und Zahl bestimmten Verkaufsgegenstände ver— 
sehen sein. 
Dieses Zeugniß ist auf fünf Tage giltig und ist bei dem Verkaufe, sofern derselbe 
innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, au die Ortspolizeibehörde abzuliefern. 
2. 
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Monate Tannen- und 
Fichten-Büsche und Gipfel ohne das in Ziff. 1 vorgeschriebene Zeugniß oder mit einem 
durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zengnisse verkauft oder zum Verkaufe anbietet 
oder für den Absatz von einem Orte zum anderen verbringt, ist von dem Amtsgerichte zu 
einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich 
der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feil- 
gebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden. 
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amts- 
gerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst 
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen 
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizei-Uebertretungen und 
Forstfrevel (Abtheilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung. 
3. 
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziff. 1 be- 
zeichneten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disci- 
plinarwege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark be- 
legt werden. 
4. 
Die k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern und der Finanzen (Forst-
	        
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