Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

.½6. 
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abtheilung), hat die zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter veranlaßten Anord- 
nungen zu treffen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kreisamts- 
blatte von Oberfranken in Kraft. 
München, den 2. Oktober 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Keonrod. 
Hofdienst-Nachricht. 
Im Mamen Seiner Majestäl des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst bewogen 
gefunden, unter'm 13. September l. Irs- 
den Sekondlieutenant im Beurlaubtenstande 
des 1. schweren Reiter-Regiments „Prinz 
Karl von Bayern“, Otto Freiherrn v. Ritter 
zu Grünstein, auf sein allerunterthänigstes 
Ansuchen zum Königlichen Kammerjunker zu 
ernennen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
au dessen Statt 
Ministerialrath v. Neumayr. 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unter'm 7. Juli 
l. Is. allergnädigst bewogen gefunden, dem 
Direktor der Reichsbank-Hauptstelle Dal- 
chow in Hamburg das Ritterkrenz I. Klasse 
des k. Verdienstordens vom heiligen Michael 
zu verleihen.
	        
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