Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Kammern des Innern, die Einberufungen hiernach zu veranlassen. 
Berchtesgaden, den 8. Oktober 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
fehr. v. feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Besehl: 
Der General-Secretär: 
an dessen Statt 
Ministerialrath v. Neumayr. 
Nr. 14862. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatssorstverwaltung betreffend. 
RKönigliches Staatsministerium der Finanzen= 
Gemäß der Bestimmung in §. 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeich- 
neten Betreffe vom 19. Februar 1885 wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
daß mit dem 1. November lfd. Is. die Forstämter Ergoldsbach und Kelheim im Re- 
gierungsbezirke von Niederbayern und das Forstamt Kulmbach im Regierungsbezirke von 
Oberfranken definitiv formirt werden, wogegen gleichzeitig die bisherigen Forstreviere Er- 
goldsbach, Goldberg, Mainburg und Neuessing im Regierungebezirke von Niederbayern, 
ferner die bisherigen Forstreviere Himmelkron und Kulmbach im Regierungsbezirke von 
Oberfranken zu bestehen aufhören. 
München, den 6. Oktober 1887. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Notiz. 
Die Beilagen XK 2 und 3 zum 2 in-Nachst R 
  
lativ (Ges.= u. Ver.-Bl. Nr. 35 für 1887) wurden 
nicht alrracl, weil die kurse Fanutwein Wachleuerzue JNegister und Einnahme-Journal) lediglich für den 
innern Dienst 
der Zoll= und Aufschlagbehörden bestimmt sind und daher zu einer Veröffentlichung dieser For- 
mulare im Ges.= u. Ver.-Bl. kein Anlaß gegeben war.
	        
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