Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des zur Bierbereitung 
bestimmten Malzes wird auf die Dauer der XIX. Finanzperiode verlängert. 
Gegeben zu München, den 4. November 1887. 
Luitpol! 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
eumayr. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag 
betreffend. 
Im Uamen Seiner Majestät des Känigs. 
Zuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Brinz vun Hayern, 
Begent. 
Wir sinden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen, den Malz= 
ausschlag betreffend, zu verordnen, was folgt: 
Für die Jahre 1888 und 1889 wird 
1) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 Mark 25 Pfeunig vom Hektoliter und 
die Ueberganggabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz 
mit 6 Mark vom Hektoliter erhoben, sodann 
2) an Malzausschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte 
Bier 
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres 
geleistet.
	        
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