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ordnung vom 16. Mai 1880, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Hypothekenbewahrer
in der Pfalz betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 327) mit Ausschluß jedes
sonstigen Gebührenanspruches, nachstehende Vergütungen bewilligt:
a) für jeden auf amtliches Verlangen ertheilten Auszug einer in den hypotheken-
amtlichen Registern bestehenden Einschreibung, dann für jede aus gleicher Ver-
anlassung ertheilte Bescheinigung über das Nichtbestehen einer hypothekenamtlichen
Einschreibung eine Gebühr von dreißig Pfennig,
b) für jeden gemäß Art. 49 Abs. 4 des eingangs bezeichneten Gesetzes auf Antrag
eines Berechtigten zu bewirkenden Vermerk eine Gebühr von zwanzig Pfennig.
8. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Gesetz= und
Verordnungsblatt in Wirksamkeit.
München, den 8. November 1887.
Luitpyold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitsch. Frhr. v. Leonrod
Auf Allerhöchsten Befehl:
der General-Secretär:
Ministerialrath v. Kastner.
Nr. 16217.
Bekanntmachung, die Aenderung der Benennung des k. Communalforstamtes
Münchweiler a. d. Gl. betreffend.
RKönigliche Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Im Hamen Sriner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben unter'm 31. Oktober l. Is. Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß das