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J.
Auf Grund des Art. 39 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871.
S. 1.
Die Führung nachstehender Waffen:
1) von Dolchen, Stileten und anderen im Griffe feststehenden oder mittels einer
Vorrichtung feststellbaren, sowie von solchen Messern, deren Klinge wegen Mangels
einer Einschlagrinne in den Griff nicht einfallen kann,
2) von zugespitzten Streichern und Pfriemen,
3) von Revolvern, Terzerolen und Sackpistolen,
4) von Abschraubgewehren,
5) von Raufringen, Schlageisen, Schleudern und Todtschlägern jeder Art
ist Bettlern und Landstreichern, Zigeunern und allen nach Zigeunerart umherziehenden
Personen untersagt.
Demselben Verbote unterliegen die wegen Geisteskrankheit entmündigten Personen.
Das gleiche Verbot gilt für Personen unter 18 Jahren, für Lehrlinge, für die bei
Eisenbahnbauten beschäftigten Arbeiter, dann für ledige Dienstboten, Taglöhner, Gewerbs-
gehilfen, Fabrikarbeiter und in der Hausindustrie beschäftigte Personen, endlich für die noch
im Brode des Familienhauptes stehenden ledigen Haussöhne.
8. 2.
Das Verbot des §. 1 findet keine Anwendung auf Personen, welche Messer, Streicher
oder Pfriemen der in §. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art zur Ausübung des Berufes
nothwendig haben, insoferne sie solche während dieser Ausübung mit sich führen.
Außerdem können die Distriktspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion, einzelnen
Personen der in §. 1 Abs. 3 ausfgeführten Klassen das Tragen bestimmt bezeichneter Waffen
der fraglichen Art in stets widerruflicher Weise oder auf bestimmte Zeit durch gebührenfrei
auszustellenden Erlaubnißschein gestatten, welchen der Inhaber während des Waffentragens
bei sich zu führen hat.