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II.
Auf Grund des §. 367 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und
des Art. 2 Ziff. 10 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871.
§. 3.
Das Feilhalten oder Mitsichführen von Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ähnlicher Weise verborgen sind, ist nur mit Bewilligung der Distriktspolizeibehörden,
in München der Polizeidirektion, zuläßig.
Das Mitsichführen von Stoß= oder Hiebwaffen dieser Art ist den in §. 1 aufgeführten
Klassen von Personen untersagt, kann jedoch einzelnen Personen der in §. 1 Abs. 3 be-
zeichneten Klassen nach Maßgabe des §. 2 Abs. 2 gestattet werden.
III.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 4.
Das k. Staateministerium des Innern ist ermächtigt, bezüglich der in §. 1 Abs. 3
aufgeführten Klassen von Personen den Vollzug der in §. 1 und §. 3 Abs. 2 enthaltenen
Verbote auf Antrag der einschlägigen Negierung, Kammer des Innern, entweder für den
ganzen Regierungsbezirk oder für einzelne Amtodistrikte zeitweise zu suspendiren, soweit der
Stand der öffentlichen Sicherheit solches gestattet.
§. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1888 in Kraft.
Mit demselben Tage werden die k. Verordnungen vom 21. Jannar 1872 (Reggs.-Bl.
S. 331) und vom 3. August 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 747), sowie die
Bestimmung in §. 9 der k. Verordnung vom 4. Jannar 1872 (Reggs.-Bl. S. 25) ausfgehoben.
München, den 19. November 1887.
Luitpol!d
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Nies.